OLG Naumburg - Beschluss vom 06.02.2007
4 UF 47/06
Normen:
VAÜG § 2 § 3 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1901
OLGReport-Naumburg 2007, 736
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 102/04

Durchführung des Versorgungsausgleichs - gesonderter Ausweis des für die Bewertung der angleichungsdynamischen Anrechte heranzuziehenden Angleichungsfaktors bei der Tenorierung?

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 4 UF 47/06

DRsp Nr. 2007/9047

Durchführung des Versorgungsausgleichs - gesonderter Ausweis des für die Bewertung der angleichungsdynamischen Anrechte heranzuziehenden Angleichungsfaktors bei der Tenorierung?

»Ist der Angleichungsfaktor 1, braucht er im Tenor nicht aufgeführt zu werden.«

Normenkette:

VAÜG § 2 § 3 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 621e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst zulässige befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg (Bl. 122 - 123 d. A.) gegen den, nach vorheriger Abtrennung vom Scheidungsverbundverfahren (Bl. 45 d. A.), separat den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten regelnden Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. September 2006 (Bl. 106 - 111 d. A.) ist in der Sache unbegründet.

Beanstandet wird lediglich - und die Entscheidung gibt auch sonst zu Ausstellungen irgendwelcher Art. keinen Anlass -, dass bei dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchgeführten Versorgungsausgleich die Tenorierung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. b VAÜG unterblieben sei, obwohl die ausgleichspflichtige Ehefrau die werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben habe.