I.
Die gemäß §
Beanstandet wird lediglich - und die Entscheidung gibt auch sonst zu Ausstellungen irgendwelcher Art. keinen Anlass -, dass bei dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchgeführten Versorgungsausgleich die Tenorierung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. b VAÜG unterblieben sei, obwohl die ausgleichspflichtige Ehefrau die werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben habe.
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