OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.12.1999
20 UF 170/98
Normen:
BGB §§ 1587f ff. ; VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3 b ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 263

Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 20 UF 170/98

DRsp Nr. 2000/8863

Durchführung des Versorgungsausgleichs

»Zur Abwägung zwischen Realteilung, erweitertem Splitting und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB §§ 1587f ff. ; VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3 b ;

Gründe:

I.

Die am 06.04.1973 geschlossene Ehe des am ...............geborenen Antragstellers und der am geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 17.05.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Baden-Baden vom 06.07.1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geb. am 17.05.1977 und am 28.07.1982, hervorgegangen.

Im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren geht es um die Regelung des Versorgungsausgleichs..........

Der Antragsteller hat beantragt, nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften öffentlich-rechtlich auszugleichen, hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung jedoch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich insgesamt öffentlich-rechtlich durchzuführen.