BGH - Beschluß vom 19.10.1994
XII ZB 158/93
Normen:
BGB §§ 1587 ff; VAHRG § 10d;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 10d, Beitragserstattung 1
EzFamR VAHRG § 10d Nr. 1
EzFamR aktuell 1994, 469
FamRZ 1995, 31
MDR 1995, 67
NJW 1995, 135
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

BGH, Beschluß vom 19.10.1994 - Aktenzeichen XII ZB 158/93

DRsp Nr. 1995/158

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

»Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn der Versorgungsträger unter Verstoß gegen § 10d VAHRG dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge erstattet hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45).«

Normenkette:

BGB §§ 1587 ff; VAHRG § 10d;

Gründe:

I. Die Parteien waren seit 13. Mai 1981 verheiratet. Ende 1985 betrieb die Ehefrau (Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige) das Scheidungsverfahren. Dem Ehemann (Antragsgegner, türkischer Staatsangehöriger) wurde der Scheidungsantrag am 30. April 1986 in Deutschland zugestellt. In der Folge gestalteten sich die Ermittlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleich schwierig, weil die Ehefrau die erforderlichen Auskünfte nicht erteilte und zeitweise unbekannten Aufenthalts war.