I. Die Parteien waren seit 13. Mai 1981 verheiratet. Ende 1985 betrieb die Ehefrau (Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige) das Scheidungsverfahren. Dem Ehemann (Antragsgegner, türkischer Staatsangehöriger) wurde der Scheidungsantrag am 30. April 1986 in Deutschland zugestellt. In der Folge gestalteten sich die Ermittlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleich schwierig, weil die Ehefrau die erforderlichen Auskünfte nicht erteilte und zeitweise unbekannten Aufenthalts war.
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