OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2014
10 UF 27/14
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 396/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Teilausschluss hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums aufgrund notarieller Vereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 10 UF 27/14

DRsp Nr. 2014/8561

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Teilausschluss hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums aufgrund notarieller Vereinbarung

Auch wenn die Ehegatten durch notarielle Vereinbarung den Versorgungsausgleich zeitlich beschränkt haben, bleibt das Ehezeitende gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte. Daher sind auch in diesem Fall die Auskünfte zunächst bezogen auf die gesamte Ehezeit zu erteilen und sodann diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit, die von dem Ausschluss erfasst wird, erworben wurden.

Auf die Beschwerden des Antragsstellers und der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19. November 2013 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 65 ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,1927 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 65 0... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. Juni 2012, übertragen.