OLG Braunschweig - Beschluss vom 05.06.2023
1 UF 25/23
Normen:
SGB VI § 76g; SGB VI § 97a; VersAusglG § 2 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
WKRS 2023, 25540
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 26/22

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus der Rentenversicherung für langjährig Versicherte trotz Geringfügigkeit

OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 1 UF 25/23

DRsp Nr. 2023/9733

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus der Rentenversicherung für langjährig Versicherte trotz Geringfügigkeit

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten. 2. Auf der anderen Seite ist die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten zu beachten, die insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen und einem wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslosen Ausgleichswert den Ausschlag für den Ausgleich geben kann.

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ./. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hann.Münden vom 20.02.2023 in Ziffer II. des Entscheidungstenors um folgenden Absatz ergänzt:

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ./. (Versicherungsnummer ./.) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4429 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ./. (Versicherungsnummer ./.), bezogen auf den 31.01.2022, übertragen.