OLG Hamm - Anerkenntnisurteil vom 13.06.2012
8 UF 92/12
Normen:
§§ 14, 16 VersAusglG, 319 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Warendorf (Müritz), vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 176/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 8 UF 92/12 - Aktenzeichen 8 UF 93/12

DRsp Nr. 2013/18728

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

1. Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nicht nach § 14 VersAusglG, sondern nach § 16 VersAusglG. Danach ist ein Anrecht bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, der - wie hier - keine interne Teilung vorsieht, durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. 2. Demgegenüber kommt die externe Teilung gem. § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger nicht in Betracht.

Tenor