Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
1. Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nicht nach § 14VersAusglG, sondern nach § 16VersAusglG. Danach ist ein Anrecht bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, der - wie hier - keine interne Teilung vorsieht, durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.2. Demgegenüber kommt die externe Teilung gem. § 14VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger nicht in Betracht.
Tenor
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