OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2011
27 UF 217/10
Normen:
BGB § 1414 S. 2 a.F.; VersAusglG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 63/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 27 UF 217/10

DRsp Nr. 2012/5328

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Kapitallebensversicherung

1. Über Versorgungsanrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchzuführen, es sei denn, die Ehegatten hätten dies ausgeschlossen. 2. In der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütertrennung liegt in der Regel kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16.11.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (30 F 63/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1414 S. 2 a.F.; VersAusglG § 2 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 17.11.1995 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3.3.2010 zugestellt worden.

Im notariellen Vertrag vom 9.11.1995 vor Notar X in F (UR.-NR. #####/####) haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart.