Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16.11.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (30 F 63/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten haben am 17.11.1995 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3.3.2010 zugestellt worden.
Im notariellen Vertrag vom 9.11.1995 vor Notar X in F (UR.-NR. #####/####) haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart.
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