OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.2012
II-12 UF 278/11
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 2; SGB VI § 147; SGB VI § 149;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 39/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 278/11

DRsp Nr. 2013/5073

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Ist der Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung durchzuführen (hier: hinsichtlich Anrechten bei der DRV Knappschaft-Bahn-See), so ist bei dem entsprechenden Versorgungsträger ein Versicherungskonto für den ausgleichsberechtigten Ehepartner einzurichten, und zwar unabhängig davon, ob für diesen bereits ein Versicherungskonto bei einem anderen Rentenversicherungsträger besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 26.09.2011 wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird vom Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ############ bei der Deutschen Rentenversicherung X (weitere Beteiligte zu 2)) ein Anrecht in Höhe von weiteren 11,9963 knappschaftlichen Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.01.2010, auf ein bei der Deutschen Rentenversicherung X einzurichtendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500,00 €.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 2; SGB VI § 147; SGB VI § 149;

Gründe