OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2013
6 UF 55/13
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 1 Abs. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 47 Abs. 4; VBLSa § 32a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 755
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 2119/05

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 6 UF 55/13

DRsp Nr. 2013/25396

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

1. Soweit § 32 a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt, die auch in den Auskünften als "maßgebende Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG " bezeichnet ist. 2. § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9). 3. Da die VBL von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, "die Halbteilung von ... Bezugsgrößen, z. B. Leistungskennzahlen" vorzusehen (BT-Drucks. 16/10144, S. 56, Spalte 2), hat sie die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Bezugsgröße gemäß § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG i. V. m. § 5 Abs. 1 VersAusglG hälftig zu teilen (Ausgleichswert) und nicht faktisch das Kapital.

Der angefochtene Beschluss wird unter Ziffer 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst: