OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2015
1 UF 437/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 19; VersAusglG § 29;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1800
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1044/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer deckungskapitalfinanzierten Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 1 UF 437/12

DRsp Nr. 2015/15082

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in einer deckungskapitalfinanzierten Altersversorgung

Die tatsächlichen Veränderungen, die das Anrecht einer deckungskapitalfinanzierten Altersversorgung eines Beteiligten in der Zeit nach Ehezeitende u.a. durch die Rentenzahlungen aus dem ungekürzten Anrecht erfahren hat, sind in der Weise gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen, dass als Bewertungsstichtag für die interne Teilung ein Zeitpunkt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu wählen ist (Anschluss OLG Hamm, 25. Januar 2013, 10 UF 278/10, FamRZ 2013, 1305).

Der Beschluss wird in seinem Tenor zu 3.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A Lebensversicherung AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.389,84 EUR (Kapitalwert) nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der A Lebensversicherung AG mit Stand 01.03.2014, bezogen auf den 30.09.2014 übertragen.