OLG Naumburg - Beschluss vom 10.07.2012
8 UF 312/11 (VA)
Normen:
BGB § 1587c Abs. 1 Nr. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 32/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Beamtenversorgung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 8 UF 312/11 (VA)

DRsp Nr. 2012/22602

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Beamtenversorgung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil der Versorgung auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen. Der Ehezeitanteil ermittelt sich somit aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurück gelegten Dienstzeit zu der gesamten bis zum Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes zurück gelegten Dienstzeit.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 17.11.2011, Az.: 2 F 32/11 VA, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.237,40 Euro festgesetzt.

IV. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird ebenfalls auf 2.237,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587c Abs. 1 Nr. 1 a.F.;

Gründe:

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 228 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.