OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.01.2023
6 UF 128/22
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 97a;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 14/22

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Grundrentenzuschlags für langjährige Versicherte

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 6 UF 128/22

DRsp Nr. 2023/4595

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Grundrentenzuschlags für langjährige Versicherte

1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist ein - vorbehaltlich seiner Ausgleichsreife - gesondert auszugleichendes Anrecht mit der Folge der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf dieses Anrecht und einer es bezüglichen Wertfestsetzung. 2. Der Grundrentenzuschlag ist nicht i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG volatil. 3. Der Ausgleich des Grundrentenzuschlags kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sein, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund der durch § 97a SGB VI vorgeschriebenen Einkommensanrechnung nie eine Rente aus den ihm zu übertragenden Grundrenten-Entgeltpunkten erhalten wird.

1. Auf die Beschwerde der DRV S. wird Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 16. August 2022 - 30 F 14/22 S - teilweise abgeändert und durch Einfügung eines neuen Absatzes 3 zwischen den bisherigen Absätzen 2 und 3 wie folgt ergänzt: