OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2009
9 UF 46/08
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2; VAÜG § 4 Abs.1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 44/07

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch den Abschluss privater Lebensversicherungsverträge erworbener Anwartschaften; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Begründung angleichungsdynmischer und nicht angleichungsdynamischer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und dynamische Rentenanwartschaften in einer privaten Leibrentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 9 UF 46/08

DRsp Nr. 2009/5347

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch den Abschluss privater Lebensversicherungsverträge erworbener Anwartschaften; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Begründung angleichungsdynmischer und nicht angleichungsdynamischer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und dynamische Rentenanwartschaften in einer privaten Leibrentenversicherung

1. Verbleiben nach vorangegangenem Rentensplitting in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte lediglich noch regeldynamische Anwartschaften, so hindert § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 VAÜG den Ausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten in der Rentenversicherung (West) nicht (OLG Brandenburg - 9 UF 155/07 - 29.10.2007; OLG Brandenburg - 9 UF 115/07 - 07.11.2007; OLG Brandenburg - 9 UF 168/07 - 21.02.2008; OLG Brandenburg - 9 UF 220/07 - 14.01.2009). 2. Zum Ausgleich im Beitrittsgebiet erworbenen nicht angleichungsdynamischen Anrechten ist die Begründung ebenfalls nicht angleichungsdynmischer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zulässig.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird das am 10. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 32 F 44/07 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst :