Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.980,00 €
I.
Mit Beschluss vom 24.02.2016 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich der beiden durch Urteil des Bezirksgerichts in Gliwice/Polen (II RC 1256/11) am 07.03.2012 zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, seit 24.04.1972 verheirateten Eheleuten (im Folgenden: die Eheleute), beide auch deutsche Staatsbürger, nach Entgegennahme des Scheidungsantrags durch die Antragstellerin am 04.10.2011 (Bl. 30) gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB für die Ehezeit vom 01.04.1972 - 30.09.2011 zugunsten der Antragstellerin per Saldo mit 135.522,84 € - davon eine Versorgung des Beschwerdeführers bei der A. AG in Höhe von 22.926,00 € - durchgeführt und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
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