OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2013
13 UF 37/11
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 883
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 87/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetretenen privaten Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 13 UF 37/11

DRsp Nr. 2013/2498

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetretenen privaten Rentenversicherung

1. Rechte aus einer Rentenversicherung gehören auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden sind.2. Teilungsgegenstand ist jedoch für die Dauer der Sicherung i.S. des § 2 VersAuslG nicht der Anspruch des Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, sondern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber.

Die Beschwerden der C... Lebensversicherungs AG und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.860,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 2 Abs. 4;

Gründe: