OLG München - Beschluss vom 29.03.2017
16 UF 526/16
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 9 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 2; VersAusglG § 17; BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 552/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer Betriebsrente

OLG München, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 16 UF 526/16

DRsp Nr. 2018/10625

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer Betriebsrente

Ein Zeitwertkonto ist keine angemessene Versorgung i.S. von § 15 Abs. 2 VersAusglG, da es nicht der Absicherung gegen die Risiken des Alters und der Invalidität durch Auszahlung einer Rente dient und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten somit keine eigene soziale Sicherung i.S. von § 2 VersAusglG verschafft.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der A. M. O. & S. SE wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Erding vom 08.03.2016, Az. 3 F 552/15 in Ziffer 2 Absatz 6 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. M. O. & S. SE, Vers.-Nr. 385793, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% aus 28.101,- € und in Höhe von 2,75% aus 12.788,50 € für die Zeit ab 01.10.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, bezogen auf den 30.09.2015, bei der Versorgungsausgleichkasse, Pensionskasse VVaG, . B., begründet.

Die A. M. O. & S. SE wird verpflichtet, diesen Betrag einschließlich der Zinsen bei Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. 4.