OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2018
10 UF 77/17
Normen:
VersAusglG § 14; VersAusglG § 45; FamFG § 222; KAGB § 170;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 438
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 185/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsbasierten Anrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 10 UF 77/17

DRsp Nr. 2018/14803

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsbasierten Anrechts

Die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts ist auch dann mit dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu tenorieren, wenn der Fonds keine Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB hat. Der darin liegende nur vorläufige Verzicht auf einen vollstreckbaren Tenor wiegt weniger schwer als die ansonsten drohende, nicht korrigierbare Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes.

Tenor

Auf die Beschwerde der C Pensionsfonds AG vom 11. April 2017 wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Recklinghausen vom 16. März 2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert, soweit dort Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts WTWPF Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 (#########) des Antragstellers bei der X Pensionsfonds AG in Höhe von 231,2782 Anteilen für die Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.842,76 € begründet. X Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.