OLG Köln - Beschluss vom 20.03.2012
27 UF 5/12
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 287/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich im Ausland erworbener Versorgungsanrechte

OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 27 UF 5/12

DRsp Nr. 2014/1577

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich im Ausland erworbener Versorgungsanrechte

Kann der Versorgungsausgleich hinsichtlich im Ausland erworbener Anrechte wegen fehlender Ausgleichsreife nicht durchgeführt werden, so ist dies bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich im Inland erworbener Anrechte aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 05.12.2011 wie folgt abgeändert:

1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung X, Vers.-Nr. 13 1xxxxx X 0xx, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8487 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 1xxxxx X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-C bezogen auf den 30.09..2009 übertragen.

2.

Im Übrigen bleibt der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 1;

Gründe

Das unbedenklich zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.