OLG Naumburg - Urteil vom 14.04.2003
8 UF 195/02
Normen:
VAÜG § 1 Abs. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ; BGB § 1587a ; ZPO § 628 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 562
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 26/97

Durchführung oder Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 VAÜG - zur Rechtsnatur der Aussetzung

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 8 UF 195/02

DRsp Nr. 2003/12047

Durchführung oder Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 VAÜG - zur Rechtsnatur der Aussetzung

»1. Die Aussetzung ist eine Zwischen- und keine Endentscheidung (so BGH vom 04.12.2002 Az. XII ZB 12/00 in FamRZ 2003, 1005). Der Senat hat seine anderslautende Rechtsauffassung aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgegeben (OLG Naumburg 8 UF 230/02 vom 20.01.2003, noch nicht veröffentlicht). Der Verbund ist damit nicht beendet mit der Folge, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung nicht ergehen kann, denn erst mit der abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich steht der Wert dieses Verfahrensteils fest und die Prozess- und Verhandlungsgebühr kann dann berechnet und festgesetzt werden. 2. Der Versorgungsausgleich ist nach der Einkommensangleichung auf Antrag durchzuführen, vor derselben auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich eingetreten sind. Dies ständig zu prüfen und ggf. den notwendigen Antrag zu stellen ist Teil des anwaltlichen Mandats, das fortbesteht.«

Normenkette:

VAÜG § 1 Abs. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ; BGB § 1587a ; ZPO § 628 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: