OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.10.2023
17 UF 149/22
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2; VersAusglG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 611/21

Durchführung Versorgungsausgleich bei Todesfall eines EhegattenVersorgungsausgleich bezüglich Anrecht auf betriebliche Altersversorgung geschiedener EhegatteBerücksichtigung rückstellungsfinanziertes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 17 UF 149/22

DRsp Nr. 2023/16831

Durchführung Versorgungsausgleich bei Todesfall eines Ehegatten Versorgungsausgleich bezüglich Anrecht auf betriebliche Altersversorgung geschiedener Ehegatte Berücksichtigung rückstellungsfinanziertes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich

1. Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war. Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich.2. Ein extern zu teilendes rückstellungsfinanziertes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung, aus dem der geschiedene Ehegatte zeitweise, von einem nach Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt bis zum Tod, der vor Einleitung des Verfahrens nach § 31 VersAusglG eingetreten ist, eine Rente bezogen hat, ist auch im Rahmen des § 31 VersAusglG zu einem zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegenden Zeitpunkt oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu bewerten. Der an den Träger der Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der A. S. AG & Co. KG vom 21.07.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 13.06.2022 in Ziff. 1 Abs. 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

II. III.