OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.03.2001
6 WF 31/01
Normen:
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 200
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen FH 9/99

Dynamisierung von Alttiteln nach der Übergangsregelung im vereinfachten Umstellungsverfahren für Kindesunterhalt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 6 WF 31/01

DRsp Nr. 2003/6990

Dynamisierung von Alttiteln nach der Übergangsregelung im vereinfachten Umstellungsverfahren für Kindesunterhalt

»1. Nach der bis zum 1. Juli 2003 geltenden Übergangsregelung des Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG können Unterhaltstitel, die vor dem 1. Juli 1998 erwirkt wurden, auf Antrag in einem besonderen vereinfachten Umstellungsverfahren durch Beschluss dahin abgeändert werden, dass der Unterhalt ab Antragstellung in dynamisierter Form, nämlich als vom Hundertsatz der am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge der Regelbetrag-Verordnung, festgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind zum Abänderungszeitpunkt noch minderjährig ist und mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt.2. Bei der Umstellung auf den neuen, regelbetragsorientierten Individualunterhalt ist die bisherige Unterhaltsrente für die einzelnen Altersstufen als Prozentsatz der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes maßgebenden Regelbeträge festzusetzen. Maßgebend sind daher die Regelbeträge der ab 1. Juli 1998 geltenden Regelbetrag-Verordnung.«

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Das - gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 Abs. 1 ZPO zulässige - Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.