I.
Die Parteien haben am 1.3.1996 die Ehe geschlossen, nachdem sie sich bereits seit 1993 kannten und längere Zeit zusammen gelebt hatten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, die Beklagte ist marokkanische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Beklagte schwanger, sie hat am 14.6.1996 das Kind; geboren. Der Kläger ging davon aus, daß von ihm abstamme. Seit Februar 1997 leben die Parteien getrennt.
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