OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.08.1999
2 UF 93/99
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 34
FuR 2000, 233
JuS 2000, 819
NJW-RR 2000, 737
OLGReport-Karlsruhe 2000 146
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 274/97

Eheaufhebung; arglistige Täuschung; Eheschließung wegen einer Schwangerschaft

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 2 UF 93/99

DRsp Nr. 2000/6677

Eheaufhebung; arglistige Täuschung; Eheschließung wegen einer Schwangerschaft

1. Eine Ehe kann nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.2. Die arglistige Täuschung kann entsprechend § 123 BGB in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen liegen.3. Wird die Ehe wegen einer Schwangerschaft geschlossen, besteht eine Offenbarungspflicht der zukünftigen Ehefrau auch ohne Nachfrage über anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit.

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 1.3.1996 die Ehe geschlossen, nachdem sie sich bereits seit 1993 kannten und längere Zeit zusammen gelebt hatten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, die Beklagte ist marokkanische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Beklagte schwanger, sie hat am 14.6.1996 das Kind; geboren. Der Kläger ging davon aus, daß von ihm abstamme. Seit Februar 1997 leben die Parteien getrennt.