OLG Köln - Urteil vom 21.07.2004
13 U 8/04
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 385
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 232/03

Ehegattenmithaft bei Umschuldungskreditkette zur Finanzierung des Aufwandes gemeinsamer Lebensführung

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 13 U 8/04

DRsp Nr. 2004/14083

Ehegattenmithaft bei Umschuldungskreditkette zur Finanzierung des Aufwandes gemeinsamer Lebensführung

Dass mit einem bankinternen Umschuldungskredit überwiegend ein nur von dem einen Ehepartner aufgenommener Kredit abgelöst wird, begründet keine Sittenwidrigkeit der Einbeziehung des anderen Ehegatten als Mitdarlehensnehmer, wenn nach den für die Bank erkennbaren Verhältnissen der Eheleute bereits der Altkredit für gemeinsame Zwecke (wie Gründung des ehelichen Hausstandes, Anschaffung eines Familienfahrzeugs oder sonstigen Aufwand gemeinsamer Lebensführung) verwendet wurde.

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe: