OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.01.2001
6 WF 13/01
Normen:
ZPO § 253 Abs. 1 § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 136
Vorinstanzen:
AG Landau i.d.Pfalz - Beschluss vom 22.01.01 - 2 F 24/01 -,

Ehegattenunerhalt im Wege der Stufenklage, Kostenentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 13/01

DRsp Nr. 2003/6995

Ehegattenunerhalt im Wege der Stufenklage, Kostenentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren

»Im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ist keine Kostenentscheidung zu treffen; auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO nach Rücknahme eines nicht zugestellten Klageantrags kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien wird nämlich erst durch die Zustellung der Klage im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO begründet.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 1 § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567 Abs. 2 Satz 1, 577 ZPO zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO mehr als 200,-- DM - erreicht.

Hierbei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte seiner Prozessbevollmächtigten bereits ein unbedingtes Prozessmandat erteilt hatte und somit die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen war. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert für die Stufenklage in Höhe von 3.600,-- DM (12 x 300,-- DM) beträgt diese 265,-- DM; hinzuzurechnen sind 16 % Mehrwertsteuer, das sind 42,40 DM.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.