Die zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sind auf den Scheidungsantrag nicht die Vorschriften des argentinischen, sondern diejenigen des deutschen materiellen Rechts anwendbar.
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