OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.03.2001
17 WF 88/01
Normen:
ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 366
Vorinstanzen:
AG Rottweil, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 32/2001

Ehescheidung nach kroatischem Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 17 WF 88/01

DRsp Nr. 2004/15261

Ehescheidung nach kroatischem Recht

Der nach kroatischem Recht notwendige Sühneversuch ist ohne Einfluss auf die Zulässigkeit des Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht.

Normenkette:

ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Ehefrau gegen den Beschluss des Familiengerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Scheidung der Ehe der Parteien, beide kroatische Staatsangehörige, kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass vor der zuständigen kroatischen Behörde ein Versöhnungsversuch durchgeführt wurde.

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