Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Ehefrau gegen den Beschluss des Familiengerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Scheidung der Ehe der Parteien, beide kroatische Staatsangehörige, kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass vor der zuständigen kroatischen Behörde ein Versöhnungsversuch durchgeführt wurde.
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