OLG Köln - Urteil vom 09.02.2001
25 UF 201/99
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 ; ZGB-Türkei Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 165
NJW-RR 2001, 1444
OLGReport-Köln 2001, 311
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 116/98

Ehescheidung nach türkischem Recht

OLG Köln, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 25 UF 201/99

DRsp Nr. 2001/11706

Ehescheidung nach türkischem Recht

Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs nach Art. 134 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 ; ZGB-Türkei Art. 134 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.)

Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg, weil das Familiengericht den Ehescheidungsantrag durch das angefochtene Urteil zu Recht abgewiesen hat.

Der zulässige Ehescheidungsantrag ist unbegründet.

Die in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende internationale Verhandlungs- und Entscheidungszuständigkeit der hiesigen Gerichte (vgl. zu diesem Prüfungserfordernis: BGHZ 44, 46; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 606 a Rz 9 m.w.N.) besteht gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Parteien im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wie das auch gegenwärtig der Fall ist.

Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Deshalb ist auf den Ehescheidungsantrag des Antragstellers gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ausschließlich türkisches materielles Recht anzuwenden.