OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.03.2001
11 WF 320/01
Normen:
ZPO § 606 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 5 Art. 17 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 324
OLGR-Nürnberg 2001, 232
Vorinstanzen:
AG Fürth - 202 F 1263/00 ,

Ehescheidung von Asylbewerbern - gewöhnlicher Aufenthalt - maßgebliches Recht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 11 WF 320/01

DRsp Nr. 2001/11532

Ehescheidung von Asylbewerbern - gewöhnlicher Aufenthalt - maßgebliches Recht

»1. Asylbewerber (hier: iranische Eheleute) haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn sie sich bereits längere Zeit (hier: 3 bzw. 7 Jahre) in Deutschland aufhalten und damit auch Aufenthaltswille und Eingliederung in die soziale Umwelt gegeben sind, selbst wenn der Asylantrag abgelehnt und die Ausreise angeordnet wurde.2. Das für das Scheidungsverfahren maßgebliche materielle Recht (deutsches oder iranisches Recht) ist danach zu bestimmen, ob abgelehnte Asylbewerber Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 haben oder nicht.«

Normenkette:

ZPO § 606 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 5 Art. 17 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend, hat das Familiengericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für ihren Scheidungsantrag versagt, da dieser keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).

1. Die Erfolgsaussicht scheitert nicht an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO).