OLG Naumburg - Beschluss vom 20.08.2001
8 WF 169/01
Normen:
BGB § 138 § 242 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 791
FamRZ 2002, 456
OLGReport-Naumburg 2002, 65
Vorinstanzen:
AG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen F 179/99

Ehevertrag bei Scheidung - inhaltliche Überprüfung - Teilnichtigkeit - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss - keine Verlagergung der Hauptsachenentscheidung in Neben- oder Vorverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 8 WF 169/01

DRsp Nr. 2001/13720

Ehevertrag bei Scheidung - inhaltliche Überprüfung - Teilnichtigkeit - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss - keine Verlagergung der Hauptsachenentscheidung in Neben- oder Vorverfahren

»1. Ein umfassender Ehevertrag, der zur Erleichterung der Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit auch einer inhaltlichen Überprüfung (vgl. BVerfG in FamRZ 2001, 343 ff).2. Wird durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes zwangsläufig eine Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist grundsätzlich von der Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils auszugehen (BGH in FamRZ 1983, 137).3. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht entgegen, wenn die zugrundeliegenden schwierigen Rechtsfragen auch im Verfahren über einen Prozesskostenvorschuss von grundlegender Bedeutung wären (keine Verlagergung der Hauptsachenentscheidung in Neben- oder Vorverfahren).«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 ;

Gründe:

I.

Die am 23. September 1961 geborene Antragsgegnerin begehrt von dem am 09. Dezember 1958 geborenen Antragsteller Zugewinnausgleich.