(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.)
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 04.04.2001 zugestellte, vorbezeichnete Versäumnisurteil mit am 18.04.2001 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 12.04.2001 Einspruch eingelegt.
Aufgrund des zulässigen Einspruchs (§§ 542 Abs. 3, 338, 339, 340 ZPO) ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 542 Abs. 3, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand, so dass jetzt auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien über die Berufung der Antragsgegnerin zu entscheiden ist.
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) ist unbegründet.
Das Familiengericht hat die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Beides hält der Überprüfung durch den Senat stand.
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