FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2004
6 K 2037/03 (Ez)
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 3 § 6 Abs. 2 S. 3 ; EStG (1997) § 26 Abs. 1 ;

Eigenheimzulage des übernehmenden Ehegatten bei Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten im Jahr nach Beginn des Getrenntlebens; Keine Doppelförderung; Eigenheimzulage 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 2037/03 (Ez)

DRsp Nr. 2004/12109

Eigenheimzulage des übernehmenden Ehegatten bei Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten im Jahr nach Beginn des Getrenntlebens; Keine Doppelförderung; Eigenheimzulage 2000

Erwirbt im Jahr nach Beginn des Getrenntlebens ein Ehegatte von dem anderen dessen Miteigentumsanteil an der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung hinzu, so hat er im Jahr des Hinzuerwerbs nur Anspruch auf Eigenheimzulage und Kinderzulage in Höhe seines (ursprünglichen) Miteigentumsanteils. Um eine Doppelförderung des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten im Jahr der Übertragung auszuschließen, kann die Anspruchsberechtigung erst ab dem Jahr auf den übernehmenden Ehegatten übergehen, für das die Festsetzung der Eigenheimzulage gegenüber dem übertragenden Ehegatten aufgehoben worden ist.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 3 § 6 Abs. 2 S. 3 ; EStG (1997) § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Eigenheimzulage für das Jahr nach Beginn des Getrenntlebens von Ehegatten, die Miteigentümer eines begünstigten Objekts sind und das Eigentum in diesem Jahr auf einen Ehegatten übertragen, dem übernehmenden Ehegatten zu gewähren ist.