OLG Köln - Beschluß vom 18.09.2002
16 Wx 176/02
Normen:
BGB § 1897 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 135
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 213/02
AG Bonn, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 37 XVII M 880

Eignung zum Betreueramt

OLG Köln, Beschluß vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 176/02

DRsp Nr. 2003/3873

Eignung zum Betreueramt

Der Begriff der "Geeignetheit" zum Betreuer kann als unbestimmter Rechtsbegriff vom Rechtsbeschwerdegericht darauf überprüft werden, ob relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet wurden oder ob wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Dass der spätere Betreuer Jahre vor Einrichtung der Betreuung Verträge zu seinen Gunsten mit der späteren Betreuten geschlossen hat, macht ihn allein für das Betreueramt nicht ungeeignet.

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Gründe: