OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.10.1999
5 WF 157/99
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 838

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.10.1999 (5 WF 157/99) - DRsp Nr. 2000/6737

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 5 WF 157/99

DRsp Nr. 2000/6737

Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann im Scheidungsverfahren nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden, wenn er damit einverstanden ist, dass soweit bei Antragstellung die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich ist, seine bis dahin angefallenen Gebühren auf seine ab dann entstehenden Gebühren als Verkehrsanwalt angerechnet werden.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 2000, 838