OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.10.1999 (5 WF 157/99) - DRsp Nr. 2000/6737
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 5 WF 157/99
DRsp Nr. 2000/6737
Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann im Scheidungsverfahren nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden, wenn er damit einverstanden ist, dass soweit bei Antragstellung die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich ist, seine bis dahin angefallenen Gebühren auf seine ab dann entstehenden Gebühren als Verkehrsanwalt angerechnet werden.