OLG Köln - Beschluß vom 18.09.2001
25 UF 126/01
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 637
OLGReport-Köln 2002, 115
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 48/00

Einbenennung - mit Namensänderung einhergehende Schwächung oder völlige Durchtrennung des Namensbandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater

OLG Köln, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 25 UF 126/01

DRsp Nr. 2002/3031

Einbenennung - mit Namensänderung einhergehende Schwächung oder völlige Durchtrennung des Namensbandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater

1. Die mit einer Namensänderung einhergehende Schwächung oder völlige Durchtrennung des Namensbandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater wird allein durch den Vorteil auf Seiten des Kindes, den Namen der neuen Familie zu tragen, nicht ausgeglichen.2. Stimmt das Kind der Einbenennung zu, so sind die Gründe für diese Haltung des Kindes eingehend zu hinterfragen; jedenfalls reicht es nicht aus, wenn das Kind mit seiner Zustimmung primär nur den Kontakt zur Mutter stärken will.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe: