OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.05.2001
14 Wx 20/01
Normen:
BGB § 1618 S. 1 ; PStG § 30 a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 485
OLGReport-Karlsruhe 2001, 346
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 252/00

Einbenennung des Kindes - gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 14 Wx 20/01

DRsp Nr. 2001/11394

Einbenennung des Kindes - gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern

»Die Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil ist - entgegen § 1618 Satz 1 BGB - auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern möglich.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 1 ; PStG § 30 a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Das am 05.09.1982 in S. geborene Kind S. (Bet. Nr. 1) ist aus der inzwischen geschiedenen Ehe der Mutter D. gesch. S. geb. F. (Bet. Nr. 2) mit Herrn S. (Bet. Nr. 3) hervorgegangen. Beiden Eltern steht die elterliche Sorge für die Beteiligte Nr. 1 gemeinsam zu.

Die Beteiligte Nr. 2 ist seit dem 10.03.2000 mit ihrem jetzigen Ehemann, Herrn D. (Bet. Nr. 4), verheiratet.

Am 27.04.2000 haben die Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in J. der Beteiligten Nr. 1 ihren Ehenamen "D." erteilt; die Beteiligte Nr. 1 und ihr zusammen mit der Mutter sorgeberechtigter Vater, der Beteiligte Nr. 3, haben in die Namenserteilung eingewilligt (As. 5). Die Erklärungen wurden durch den Standesbeamten in J. öffentlich beglaubigt (As. 5).