OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.06.2002
5 UF 187/01
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 4/01

Einbenennung, Erforderlichkeit; Voranstellung, Anfügung, Erforderlichkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 5 UF 187/01

DRsp Nr. 2002/17489

Einbenennung, Erforderlichkeit; Voranstellung, Anfügung, Erforderlichkeit

»Auch die Ersetzung der Einwilligung in die Voranstellung oder die Anfügung des Namens kommt nur in Betracht, wenn die Voranstellung oder Anfügung des Namens erforderlich ist. Ein geringeres Maß der Erforderlichkeit als bei der Namensänderung ist nicht angeordnet.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des aus der geschiedenen Ehe der Parteien hervorgegangen Kindes xxx. Sie ist seit 14.12.2000 in neuer Ehe verheiratet und führt den Ehenamen xxx. Der Antragsgegner verweigert die Einwilligung in die Einbenennung des Kindes. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die beantragte Ersetzung der Einwilligung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20. 8. 2001 eingelegten Beschwerde.

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.