OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2006
4 UF 198/03
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, 2 ; VAHRG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1847
FamRZ 2007, 563
NJW-RR 2007, 944
OLGReport-Köln 2006, 470
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 457/01

Einbeziehung ausländischer Anwartschaften in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 4 UF 198/03

DRsp Nr. 2006/21040

Einbeziehung ausländischer Anwartschaften in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich

»Haben beide Parteien während der Ehezeit österreichische Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien erworben, sind diese Versorgungsanrechte in die Ausgleichsberechnung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit einzubeziehen, wenn das inländische Anrecht das höherwertige ist. Steht nämlich dem Versorgungsanspruch des einen Ehegatten gegen einen deutschen Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht des anderen Ehegatten gegen einen ausländischen Versorgungsträger gegenüber, so ist zunächst zu ermitteln, welches höherwertig ist. Ist es das inländische, kommt es zum Splitting; ist es das ausländische, findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Art. 17 EGBGB, Rn. 73 m.w.N.). Liegt die erst genannte Alternative auf beiden Seiten vor, findet ebenfalls das Rentensplitting statt.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1, 2 ; VAHRG § 2 ;

Gründe: