BGH - Beschluß vom 08.06.2005
XII ZB 177/03
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1448
FamRZ 2005, 1463
MDR 2006, 32
NJW-RR 2005, 1379
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.06.2003
AG Ludwigsburg,

Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 08.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 177/03

DRsp Nr. 2005/11699

Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in den Versorgungsausgleich

»1. Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664). 2. Der Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis.«

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich.

Die am 15. Mai 1987 geschlossene Ehe der Parteien, die durch notarielle Vereinbarung vom 22. August 2000 u.a. Gütertrennung vereinbart und auf etwa entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2000 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. Juli 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Oktober 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt.