BGH - Urteil vom 19.06.1985
IVb ZR 38/84
Normen:
BGB § 1568 Abs.1 2.Alt., § 1578 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)145a-b
FamRZ 1985, 912
NJW 1985, 2713

Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Bindung eines Anerkenntnisses; Berücksichtigung des an volljährige Kinder geleisteten Unterhalts

BGH, Urteil vom 19.06.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 38/84

DRsp Nr. 1992/4278

Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Bindung eines Anerkenntnisses; Berücksichtigung des an volljährige Kinder geleisteten Unterhalts

»1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund des § 2 Satz 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen. 2. Im Unterhaltsprozeß ist ein Anerkenntnis des Beklagten für das Gericht insoweit nicht bindend, als es die Bemessung des Vorsorgeunterhalts im Verhältnis zum Elementarunterhalt betrifft. 3. Zur Berücksichtigung des an volljährige Kinder geleisteten Unterhalts bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1568 Abs.1 2.Alt., § 1578 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Der im Jahre 1926 geborene Antragsteller und die im Jahre 1934 geborene Antragsgegnerin haben am 30. April 1959 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Am 6. September 1982 ist der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt worden. Der Antragsteller ist als leitender Angestellter der H.W. AG berufstätig, während die Antragsgegnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.