SchlHOLG - Beschluss vom 19.02.2001
12 UF 58/00
Normen:
BGB § 1587 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ;

Einbeziehung von Rentenanwartschaften mit nicht erfüllter Wartezeit in den Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 12 UF 58/00

DRsp Nr. 2003/15071

Einbeziehung von Rentenanwartschaften mit nicht erfüllter Wartezeit in den Versorgungsausgleich

»In den Versorgungsausgleich sind auch Rentenanwartschaften einzubeziehen, die wegen nicht erfüllter Wartezeit voraussichtlich zu keinem Rentenanspruch führen werden.«

Normenkette:

BGB § 1587 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung West)bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Schleswig-Holstein Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 238,00 DM begründet. Dabei ist das Amtsgericht u.a. davon ausgegangen, daß der Antragsgegner bereits die Mindestwartezeit von 60 Monaten überschritten hatte.