OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2001
10 WF 45/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 620 b § 323 § 620 a § 620 f Abs. 1 § 127 Abs. 4 ; BGB § 1603 Abs. 2 § 16151 Abs. 2 S. 2 ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1497
FamRZ 2002, 1497
NJW-RR 2002, 939
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 239/00

Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich bestehender Unterhaltspflicht der Eingehung einer neuen Ehe gleichzustellen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 45/01

DRsp Nr. 2002/5465

Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich bestehender Unterhaltspflicht der Eingehung einer neuen Ehe gleichzustellen

1. Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte bleibt seiner früheren Familie auch nach Eingehung einer neuen Ehe unterhaltspflichtig.2. Ein von den Partnern der neuen Ehe gewählter Rollentausch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder sonstige Gründe, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, muss im Einzelfall vom Unterhaltsberechtigten hingenommen werden.3. Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 620 b § 323 § 620 a § 620 f Abs. 1 § 127 Abs. 4 ; BGB § 1603 Abs. 2 § 16151 Abs. 2 S. 2 ; BErzGG § 9 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozeßkostenhilfe über den vom Amtsgericht gewährten Umfang hinaus nicht bewilligt werden. Denn ihre weitergehende Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.