Die gemäß § 793 ZPO statthafte und in formeller Hinsicht bedenkenfreie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochene Ermächtigung der Gläubigerin zur Ersatzvornahme und die Verurteilung des Schuldners auf Vorschusszahlung gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor.
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