OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2004
4 W 3/04
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 471
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 166/03

Eingeschränkte Geltendmachung des Befreiungsanspruchs geschiedener Ehegatten bezüglich gesamtschuldnerischer Darlehensverbindlichkeit bei fortlaufender Tilgung durch Befreiungsschuldner

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 4 W 3/04

DRsp Nr. 2004/13842

Eingeschränkte Geltendmachung des Befreiungsanspruchs geschiedener Ehegatten bezüglich gesamtschuldnerischer Darlehensverbindlichkeit bei fortlaufender Tilgung durch Befreiungsschuldner

1. Ist ein Ehegatte verpflichtet, den anderen Ehegatten nach der Ehescheidung von einer während intakter Ehe eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeit zu befreien, unterliegt die Geltendmachung des Befreiungsanspruches Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.2. Solange der zur Freistellung verpflichtete Ehegatte aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut die vereinbarten Darlehensraten zahlt, kann der Befreiungsgläubiger nicht im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zur Tilgung des gesamten Restdarlehens in einer Summe ermächtigt und der Befreiungsschuldner nicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Restdarlehenssumme verurteilt werden.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und in formeller Hinsicht bedenkenfreie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochene Ermächtigung der Gläubigerin zur Ersatzvornahme und die Verurteilung des Schuldners auf Vorschusszahlung gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor.