OLG Naumburg - Beschluss vom 31.01.2008
3 WF 272/07
Normen:
ZPO § 258 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1546
OLGReport-Naumburg 2008, 658
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 173/07

Eingeschränkte Rechtskraftwirkung einer abgewiesenen Unterhaltsklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 3 WF 272/07

DRsp Nr. 2008/10747

Eingeschränkte Rechtskraftwirkung einer abgewiesenen Unterhaltsklage

»1. Es ist anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht nach § 323 ZPO gebunden ist, geltend gemacht werden kann. 2. Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist demzufolge die Klage abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zu Grunde. Insoweit kann daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten. 3. Bei Unterhaltsansprüchen spricht vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

ZPO § 258 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.