OLG Köln - Urteil vom 01.08.2001
11 U 131/00
Normen:
BGB §§ 781 812 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1341
OLGReport-Köln 2002, 177
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 16/99

Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

OLG Köln, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 11 U 131/00

DRsp Nr. 2002/11254

Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

1. Errichten Eheleute anlässlich der Scheidung eine Urkunde, in der es heißt, Schulden, die von ihnen gemeinsam vor und während der Ehe gemacht worden seien, würden je zur Hälfte getragen, und folgt dem eine Aufstellung der gemeinsamen Schulden, die mit der von jedem Ehepartner zu zahlenden Summe endet, so liegt kein abstraktes Schildanerkenntnis vor. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann in einer solchen Erklärung allenfalls dann gesehen werden, wenn fest steht, dass die Parteien insoweit ihr Verhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten.2. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann, sofern die anerkannte Forderung nicht oder nicht in der anerkannten Höhe besteht, nach § 812 BGB zurückgefordert bzw. der Inanspruchnahme daraus die Bereicherungseinrede entgegen gehalten werden. Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten.

Normenkette:

BGB §§ 781 812 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.