LAG Köln - Beschluss vom 09.02.2011
5 Ta 397/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 724/09

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Ausschluss steuerfreier Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen

LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 397/10

DRsp Nr. 2011/5363

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Ausschluss steuerfreier Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen

Bei der Berechnung des Einkommens einer hilfebedürftigen Partei können steuerfreie Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.09.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2010 aufgehoben; es verbleibt bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.06.2009, mit dem dem Kläger ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seinem als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelf dagegen, dass die ursprünglich ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2010 dahingehend abgeändert wurde, dass dem Kläger aufgegeben wurde, ab dem 01.10.2010 mit monatlichen Raten von 175,00 - zu den Kosten des Verfahrens beizutragen.

Ursprünglich wurde dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.06.2009 (Bl. 15 f. d. PKH-Akte) Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, da kein einzusetzendes Einkommen vorhanden war.