BSG - Urteil vom 12.04.2000
B 14 KG 4/99 R
Normen:
BGB § 138 ; BKGG § 2 Abs. 2 S. 2; SGB I § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 Kg 4/98
SG Kiel, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Kg 47/96

Einkommensgrenze beim Kindergeld, Verzicht auf einen Teil der Ausbildungsvergütung

BSG, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen B 14 KG 4/99 R

DRsp Nr. 2000/7970

Einkommensgrenze beim Kindergeld, Verzicht auf einen Teil der Ausbildungsvergütung

1. Die Einkommensgrenze von 750 DM monatlich wird nicht überschritten, wenn ein Kind von vornherein eine darunter liegende Ausbildungsvergütung vereinbart, obwohl es eine darüberliegende Vergütung hätte vereinbaren können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 138 ; BKGG § 2 Abs. 2 S. 2; SGB I § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld (Kg) für den 1979 geborenen Sohn H (H.) des Klägers für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1995.

H. wurde ab 1. August 1995 beim Forstamt N zum Forstwirt ausgebildet. Als Vergütung waren in dem Berufsausbildungsvertrag formularmäßig die tariflichen Beträge vorgesehen. Anstelle der danach für Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr vorgesehenen Vergütung von 790,00 DM/Monat wurden jedoch "laut Absprache" nur 720,00 DM vereinbart, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Kg weiterhin erfüllen wollte. Die vereinbarte Vergütung für das 2. und 3. Ausbildungsjahr entsprach dem einschlägigen Tarifvertrag für Auszubildende im Ausbildungsberuf Landwirte.