OLG Celle - Urteil vom 25.05.2001
15 UF 2/01
Normen:
BSHG § 91 ; BGB § 1601 § 1603 § 1606 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1154
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 2217/00

Einkommensverteilung bei Doppelverdienerehe

OLG Celle, Urteil vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 15 UF 2/01

DRsp Nr. 2002/11939

Einkommensverteilung bei Doppelverdienerehe

»1. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Doppelverdienerehe der eine Teil den anderen in vollem Umfang von der Haushaltführung und Kindesbetreuung freistellt und dieser im Gegenzug für den gesamten Barunterhalt der Kinder allein aufkommt.2. Es gibt keine allgemeine Praxis der Verwaltung, dass beim Elternunterhalt in der Regel nur 50 % des über den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Einkommens durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen ist.3. Eine Schonung des über dem sogenannten großen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens im Rahmen des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG ist nur bei besonderen Gründen gerechtfertigt.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; BGB § 1601 § 1603 § 1606 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat als Trägerin der Sozialhilfe gemäß § 91 BSHG in der unter II. im einzelnen hergeleiteten Höhe gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der seiner Mutter ####### gemäß §§ 27, 68 BSHG erbrachten Sozialhilfeleistungen - deren Umfang unstreitig ist und deren Erbringung die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April 1998 angezeigt hat.

I.