FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2004
14 K 5249/01 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ; BGB § 108 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1822 Nr. 8 ; BGB § 1909 Abs. 1 ; AO § 182 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schwebend unwirksamer Darlehensvertrag; Verfassungswidrigkeit bei Folgebescheid - Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines Spekulationsgewinns im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 5249/01 E

DRsp Nr. 2008/11567

Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schwebend unwirksamer Darlehensvertrag; Verfassungswidrigkeit bei Folgebescheid - Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines Spekulationsgewinns im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer

1. Erträge aus der Anlage von Kapital, das einem minderjährigen Abkömmling mittels eines mangels Einschaltung eines Ergänzungspflegers sowie des Vormundschaftsgerichts schwebend unwirksamen und zudem hinsichtlich der Modalitäten unklaren Darlehensvertrages überlassen wurde, sind steuerlich dem Darlehensgeber zuzurechnen. 2. Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierenveräußerungsgeschäften für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 kann im Rahmen eines Folgebescheids nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ; BGB § 108 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1822 Nr. 8 ; BGB § 1909 Abs. 1 ; AO § 182 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines Spekulationsgewinns.