OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2001
5 WF 215/01
Normen:
ZPO § 115 § 120 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1000/99

Einsatz einer Abfindung zur Aufbringung von Prozesskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 5 WF 215/01

DRsp Nr. 2002/10719

Einsatz einer Abfindung zur Aufbringung von Prozesskosten

Ein für zukünftigen Unterhalt gezahlter Abfindungsbetrag ist nicht ohne weiteres für die Aufbringung von Prozesskosten einzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Antragstellerin, die ein am 21.6.1993 geborenes Kind betreut, hat am 12.9.2000 einen Vergleich geschlossen, wonach ihr zur Abgeltung aller Ansprüche auf getrenntlebenden - und nachehelichen Unterhalt insgesamt 80.000,-- DM zu bezahlen sind, nämlich 26.000,-- DM bis zum 10.10.2000 und je 27.000,-- DM bis zum 8.1.2001 bzw. 8.1.2002. Die Überweisung der beiden ersten Beträge erfolgte am 1.10.2000 und am 31.3.2001. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese habe aufgrund der Vereinbarung erhebliches Vermögen (nachehelicher Unterhalt i.H.v. 26.000,-- DM und 27.000,-- DM) erworben, das einzusetzen sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Diese führt zu der getroffenen Entscheidung.