OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2004
9 WF 367/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 468
FamRZ 2005, 468
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 29/04

Einsatz mit Häusern bebauter Grundstücke zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 9 WF 367/04

DRsp Nr. 2005/20677

Einsatz mit Häusern bebauter Grundstücke zur Bestreitung der Prozesskosten

»Nur das selbst genutzte Familienheim ist Schonvermögen. Sonstige mit Häusern bebaute Grundstücke sind zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen. Neben der Veräußerung kommt die Beleihung in Betracht. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob der Partei die Rückzahlung eines Kredits zumutbar ist.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat aus den zutreffenden des Vermerks des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 11. Februar 2004, den sich das Familiengericht in seiner Begründung zur Ablehnung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe zu eigen gemacht hat, keinen Erfolg. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das im Eigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück kein Schonvermögen ist. Ihr Einwand, das Haus könne nicht verwertet werden, weil ihre Mutter an einer Wohnung ein Wohnrecht habe und eine Außenwand des Hauses feucht sei, ist nicht durchgreifend, weil der Wert des Hausgrundstücks immerhin mit 75.000 Euro angegeben worden ist und die Schulden der Klägerin sich nur auch ca. 20.000 Euro belaufen. Außerdem hat die Klägerin eine Lebensversicherung, deren Wert sie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht angegeben hat. Ggf. muss sie auch auf diesen Rückkaufswert zurückgreifen.